Sebastian Baumeister – Audit · Beratung · Sachverstand
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Leistung

Externer Abfallbeauftragter
nach §59 KrWG

Rechtssichere Übernahme der Beauftragtenrolle. Entlastend, flexibel und fachlich belastbar. Ich übernehme alle gesetzlichen Pflichten des Abfallbeauftragten für Ihr Unternehmen.

Gesetzliche Pflichten

Was der Abfallbeauftragte leisten muss

Der Abfallbeauftragte hat nach §60 KrWG und der AbfBeauftrV konkrete gesetzliche Aufgaben. Ich übernehme diese vollständig und dokumentiere sie nachvollziehbar.

  • Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften
  • Hinwirken auf abfallwirtschaftlich günstige Verfahren und Produkte
  • Unterrichtung der Betriebsangehörigen über Abfallvermeidung und -entsorgung
  • Erstattung eines jährlichen Berichts an den Betreiber
  • Mitwirkung bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts

Wichtig: Die Bestellung muss schriftlich erfolgen und der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Fehler in der Bestellung können die Wirksamkeit gefährden.

Vorteile eines externen Beauftragten

Warum extern oft die bessere Wahl ist

Keine Personalkosten
Kein Gehalt, keine Sozialabgaben, keine Fortbildungskosten. Sie zahlen nur für die tatsächlich erbrachte Leistung.
Sofort einsatzbereit
Kein Einarbeitungsaufwand, keine Übergangszeit. Ich übernehme die Funktion direkt und vollständig.
Unabhängige Perspektive
Als externer Beauftragter bin ich nicht in interne Strukturen eingebunden. Das stärkt die Objektivität und Glaubwürdigkeit.
Rechtssichere Bestellung
Ich begleite die formale Bestellung nach §59 KrWG und stelle sicher, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
Ablauf

So läuft die Beauftragung ab

01

Erstgespräch

Prüfung der Bestellungspflicht, Klärung des Umfangs und der Häufigkeit der Betreuung.

02

Bestandsaufnahme

Analyse der aktuellen abfallrechtlichen Situation im Unternehmen: Was ist vorhanden, was fehlt?

03

Formale Bestellung

Rechtssichere Bestellung nach §59 KrWG mit Behördenmeldung und Dokumentation.

04

Laufende Betreuung

Regelmäßige Begehungen, Berichte, Schulungen und Beratung. So oft wie nötig.

FAQ

Häufige Fragen zum Abfallbeauftragten

Wer ist zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet?

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach §4 BImSchG sowie Betreiber von Deponien und Unternehmen, die bestimmte gefährliche Abfälle in erheblichen Mengen erzeugen oder entsorgen, sind nach §59 KrWG zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet. Die genauen Schwellenwerte sind in der AbfBeauftrV geregelt.

Was passiert, wenn ich keinen Abfallbeauftragten bestelle?

Das Unterlassen der Bestellung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §69 KrWG und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus können bei Verstößen gegen abfallrechtliche Vorschriften, die ein bestellter Beauftragter hätte verhindern können, Haftungsrisiken entstehen.

Kann ein Mitarbeiter gleichzeitig Abfallbeauftragter sein?

Ja, aber nur wenn er die erforderliche Fachkunde besitzt und keine Interessenkonflikte bestehen. In der Praxis ist es oft schwierig, einen geeigneten internen Kandidaten zu finden, der sowohl die Fachkunde mitbringt als auch die nötige Unabhängigkeit hat.

Wie oft muss der Abfallbeauftragte im Betrieb sein?

Das Gesetz schreibt keine feste Präsenzzeit vor. Die Häufigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf: Begehungen, Schulungen, Berichtspflichten, Behördenkontakte. In der Praxis sind regelmäßige Vor-Ort-Termine sinnvoll, ergänzt durch telefonische und schriftliche Beratung.

Benötigen Sie einen Abfallbeauftragten?

Ich prüfe, ob eine Bestellungspflicht besteht, und übernehme die Funktion. Rechtssicher und unkompliziert.

Sebastian Baumeister

Audit · Beratung · Sachverstand.
Verlässlich. Präzise. Loyal.

Kontakt

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